Urteile zum Thema Schrottimmobilie aus dem Jahr 2006
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BGH-Urteil - 21.11.2006
Haftung der Bank für Täuschung durch Fondsinitiatoren
Mit Urteil vom 21.11.2006 (Az. XI ZR 347/05) macht der Bundesgerichtshof deutlich, dass die Banken auch weiterhin für arglistige Täuschungen des Anlegers durch Fondsinitiatoren und Gründungsgesellschafter haften. Dies ist besonders in den Fällen relevant, in denen ein Betrug durch Fondsinitiatoren oder Gründungsgesellschafter nachgewiesen ist.
Der 11. Zivilsenat hatte bislang in mehreren Entscheidungen ausgeführt, dass der Bank gerade nur eine arglistige Täuschung der Anleger durch den Vermittler, nicht aber eine arglistige Täuschung durch Fondsinitiatoren, Prospektverantwortliche oder Gründungsgesellschafter zugerechnet werden könne.
Jetzt wird klar gestellt, dass eine Haftung für diese weiteren Beteiligten durchaus in Betracht kommt. Dafür müssen die Voraussetzungen erfüllt sein, die der BGH bereits am 16.05.2006 in anderem Zusammenhang für die Bankenhaftung bei Immobilienfinanzierungen aufgestellt hat. Es muss damit zunächst ein „institutionalisiertes Zusammenwirken“ der Bank mit den arglistig täuschenden Fondsinitiatoren oder Gründungsgesellschaftern gegeben sein. Des weiteren müssen Darlehensvertrag und Kapitalanlagegeschäft dem Anleger zusammen vermittelt worden sein und schließlich müssen die Angaben „evident“ falsch gewesen sein.
Hier darf mit Spannung die weitere Entwicklung dieser Rechtsprechung abgewartet werden. |
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BGH - 07.11.2006
Haftung der Bank für Täuschung durch den Vermittler |
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Das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 07.11.2006 (Az. XI ZR 438/04) stellt in Fortsetzung der Entscheidungen vom 25.04.2006 klar, dass die Bank dem Anleger bei einem „verbundenen Geschäft“ zwischen Darlehensvertrag und Fondsbeteiligung zwar für eine arglistige Täuschung durch den Vermittlers haftet, nicht aber für eine arglistige Täuschung durch Fondsinitistoren oder Prospektverantwortliche. Das Urteil wird aber durch die spätere Entscheidung vom 21.11.2006 (Az. XI ZR 347/05) deutlich relativiert. |
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BGH - 24.10.2006
Haftung der Bank für fehlerhafte Widerrufsbelehrung (EuGH) |
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Mit Urteil vom 24.10.2006 (Az. XI ZR 265/03) äußert sich der Bundesgerichtshof noch einmal ausführlich zu den Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung in Umsetzung der EuGH-Entscheidungen vom 25.10.2005.
Ein solcher Anspruch kommt laut Bundesgerichtshof nur dann in Betracht, wenn der Darlehensnehmer zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages noch nicht an den Kaufvertrag gebunden war.
Weiterhin muss die Bank die fehlerhafte Belehrung zu verschulden haben.
Zudem muss die fehlerhafte Belehrung ursächlich für den Schaden sein. Damit muss der Anleger konkret nachweisen können, dass er bei ordnungsgemäßer Belehrung des Darlehensvertrag auch tatsächlich widerrufen hätte. |
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OLG Karlsruhe – 21.06.2006
Badenia haftet umfassend auf Schadensersatz
(OLG Karlsruhe, 15 U 64/04)
Der BGH hat mit seiner Entscheidung vom 16.05.2006 neue, letztlich verbraucherfreundlichere Kriterien aufgestellt, um zu durchgreifenden Aufklärungspflichtverletzungen des Vermittlers zu gelangen, die der Bank zurechenbar sind. Dabei hat der BGH unter anderen ausgeführt, dass eine Vermutungswirkung für einen konkreten Wissensvorsprung besteht, wenn ein instutionalisiertes Zusammenwirken mit Verkäufer/Vermittler eines gemeinsamen Angebots von Kaufvertrag und Darlehensvertrag an den Anleger und die Evidenz von Falschangaben vorliegt. Das OLG Karlsruhe geht in seiner Entscheidung noch weiter und führt an, dass zu einer solchen Haftung von Banken bei Schrottimmobilien es ausreichend ist, wenn bei einem umfangreichen Gutachten in weiteren Unterlagen ein besonderer Gefährdungstatbestand begünstigt wurde und die Bank tatsächlich über einen konkreten Wissensvorsprung verfügte. Diese Entscheidung traf das OLG jedoch insbesondere im Zusammenhang mit den Badenia-Fällen, die allerdings viele tausend Fälle bezüglich des Vertriebs von Schrottimmobilien betreffen.
Im vorliegenden Fall billigt das OLG Karlsruhe den Anlegern umfassenden Schadensersatz zu, da über die Abwicklung im Rahmen eines Mietpools nicht ausreichend aufgeklärt wurde. Nach dem OLG kann der geschädigte Anleger Ersatz der Darlehenszinsen zuzüglich weiterer Zahlungen für die Wohnung abzüglich der Mietpoolausschüttungen, Zug um Zug gegen Abgabe der erforderlichen Willenserklärungen zur Übertragung des Wohnungseigentums an der Schrottimmobilie an die Beklagte verlangen. Das Urteil wird für Badenia-Fälle mithin weitreichende Folgen haben.
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BGH - 16.05.2006
Wohnungen
(BGH XI ZR 6/04)
Nachdem das Urteil des BGH vom 16.05.2006 nunmehr im Volltext veröffentlicht wurde, ist zu ersehen, dass der BGH die ausschließlich anlegerfreundlichen Überlegungen des EuGH vom 25.10.2005 noch nicht umsetzt.
Ein Schadensersatzanspruch auf dieser Grundlage soll aber jedenfalls dann möglich sein, wenn der Darlehensvertrag in einer Haustürsituation im Beisein des Vermittlers unterzeichnet, oder zumindest ein Vertragsangebot hierzu abgegeben wurde und der notariell beurkundete Kaufvertrag bis dahin noch nicht abgeschlossen war.
Im Weiteren läßt der BGH selbst bei dieser Fallgruppe, über welche vorliegend nicht zu entscheiden war, erheblichste Zweifel anklingen, ob die Vorgaben des EuGH überhaupt umgesetzt werden können. Gegebenenfalls wird hier ein weiterer Gang vor den EuGH notwendig werden.
Darüber hinaus wird jedoch bei realkreditfinanzierten Wohnungskäufen und Immobilienfondsbeteiligungen die Bankenhaftung für Aufklärungspflichtverletzungen dahingehend ergänzt, dass bei
- institutionalisiertem Zusammenwirken der Bank mit dem Verkäufer/ Vertreiber (z.B. bei unbeanstandeter Verwendung von Vertragsformularen der Bank durch den Vermittler) und
- Angebot der Finanzierung über den Vermittler und
- grob falschen Angaben des Vermittlers / im Prospekt (z.B. ausreichend: um 46% überhöhte Kalkulation der Mieteinnahmen)
eine widerlegliche Vermutung für eine Kenntnis der Bank von der arglistigen Täuschung und der Verletzung von Aufklärungspflichten besteht. Dies eröffnet für eine Vielzahl von Geschädigten völlig neue Möglichkeiten auf einen kompletten Schadensersatzanspruch gegen die finanzierenden Banken.
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BGH 25.4.2006
Immobilien-Fonds
Nach einem Wechsel der Zuständigkeiten beim Bundesgerichtshof
ist inzwischen nicht mehr der „anlegerfreundliche“
2. Zivilsenat für kreditfinanzierte Fondsbeteiligungen zuständig,
sondern der 11. Zivilsenat. Dieser galt bisher in der Öffentlichkeit
als äußerst „bankenfreundlich“. Daher wurde
mit Spannung erwartet, wie der 11. Senat sich in den ersten Entscheidungen
zu diesem Thema positioniert.
Inzwischen liegen bereits einige Entscheidungen des 11. Zivilsenates
vor.
Hieraus ergeben sich folgende wesentliche Positionierungen des
Senates:
- Die Möglichkeit eines „verbundenen Geschäftes“
zwischen dem Fondsbeitritt und dem zur Finanzierung aufgenommenen
Darlehensvertrag mit dem Vorteil der einheitlichen Abwicklung
bleibt im Grundsatz erhalten.
Der 11. Senat will ein verbundenes Geschäft sogar unwiderleglich
vermuten (d.h. die Bank kann dann kein Gegenteil nachweisen),
„wenn der Kreditvertrag nicht aufgrund eigener Initiative
des Kreditnehmers zustande kommt, sondern deshalb, weil der
Vertriebsbeauftragte dem Interessenten zugleich mit den Anlageunterlagen
einen Kreditantrag des Finanzierungsinstituts vorgelegt hat,
das sich dem Anlagevertreiber gegenüber zur Finanzierung
bereit erklärt hatte“.
Ein solches „verbundenes Geschäft“ wird nun
jedoch nicht mehr angenommen, wenn der Darlehensvertrag durch
eine Grundschuld gesichert ist, die der Erwerber oder der Fonds
bestellt hat. Diese Fälle werden daher in Zukunft wie die
meisten „Schrottimmobilienfälle“ behandelt,
in denen der Erwerber aus Steuerspargründen keine Fondsbeteiligung,
sondern Haus- oder Wohnungseigentum erworben hat. Auch in diesen
Fällen wird daher die anlegerfreundliche Rechtsprechung
des EuGH vom 25.10.2005 zu beachten sein. Der 11. Senat ist
hierauf jedoch bislang nicht näher eingegangen.
In der Presseerklärung zur Entscheidung vom 16.05.2006
(Az. XI ZR 6/04) heißt es hierzu:
„Die Frage, ob im Hinblick auf die genannte Vorgabe des
EuGH aus der unterbliebenen Widerrufsbelehrung – wie in
Literatur und Rechtsprechung zum Teil vertreten – ein
Schadensersatzanspruch der Kläger folgen könnte, hat
der Senat offen gelassen. Ein derartiger Schadensersatzanspruch
wegen unterbliebener Widerrufsbelehrung scheidet hier nämlich
schon wegen des Fehlens der erforderlichen Kausalität aus,
weil die Kläger den Kaufvertrag bereits geschlossen hatten,
bevor es zum Abschluss des Darlehensvertrages kam. Die Erteilung
einer Widerrufsbelehrung konnte sie daher vor den Risiken ihres
Immobilienkaufs nicht mehr schützen.“
Der BGH lässt hier viele Fragen offen. Insbesondere geht
er in der Presseerklärung nicht darauf ein, dass es durchaus
rechtliche Möglichkeiten gibt, sich von einem bereits abgeschlossenen
Kaufvertrag zu lösen. Da den Anlegern in der Regel der
Kaufvertrag und der Darlehensvertrag als einheitliches Geschäft
angeboten wurden, ist hier insbesondere an das rechtliche Institut
vom „Wegfall der Geschäftsgrundlage“ zu denken,
nach dem der Anleger sich auch noch nachträglich vom Kaufvertrag
lösen könnte, wenn die vorausgesetzte Finanzierung
nicht zustande kommt.
Zugunsten der Anleger hat der BGH jedoch darauf hingewiesen,
dass er im Interesse eines effektiven Verbraucherschutzes seine
Rechtsprechung zur Haftung der Banken für fehlerhafte Aufklärung
ausdehne. Hier darf man mit Spannung auf die ausführliche
Begründung im Urteil warten.
- In den Fällen, in denen der Darlehensvertrag durch einen
Treuhänder abgeschlossen wurde, dessen Vollmacht unwirksam
war, hängt die Wirksamkeit des Vertrages auch in Zukunft
in erster Linie davon ab, ob die Vollmacht der Bank bei Vertragsschluss
vorgelegt wurde. Hier genügt auch in Zukunft grundsätzlich
nur die Vorlage einer Originalvollmacht.
In der Praxis muss die Bank wie bisher auch nachweisen, dass
ihr die Vollmacht vorgelegt wurde. Die war für Banken bereits
in der Vergangenheit recht schwierig.
- Interessant für Anleger ist weiterhin die Verletzung
von Formvorschriften im Darlehensvertrag. Auch hier ist allerdings
zu differenzieren, ob der Darlehensvertrag eine grundpfandrechtliche
Sicherung enthält oder nicht.
Der 11. Senat stellt ausdrücklich klar, dass z.B. die erforderliche
Gesamtbetragsangabe fehlt, wenn der Vertrag nur den für
die Zeit der Zinsfestschreibung zu erbringenden Betrag und den
danach noch bestehenden Restkredit, nicht aber die für
die Gesamtlaufzeit des Vertrages zu erbringenden Zahlungen aufweist.
Auch wenn die Kosten einer abzuschließenden Kapitallebensversicherung
fehlen, liegt ein Verstoß gegen Formvorschriften vor.
Bei Verstoß des Darlehensvertrages gegen die Formvorschriften
des Verbraucherkreditgesetzes kann der Anleger nach Auffassung
des 11. Zivilsenates allerdings keine Rückabwicklung verlangen,
wenn das Darlehen an ihn oder vertragsgemäß an den
Treuhänder ausgezahlt worden ist.
Nachteilig für den Anleger ist hier, dass er in den Fällen
eines „verbundenen Geschäftes“ von Darlehensvertrag
und Fondsbeteiligung nunmehr im Hinblick auf die Formvorschriften
des Verbraucherkreditgesetzes das Darlehen empfangen haben soll,
obwohl der 11. Senat in anderem Zusammenhang selbst davon ausging,
dass bei einem „verbundenen Geschäft“ das an
den Treuhänder ausgezahlte Darlehen gerade nicht empfangen
wurde, vgl. BGH XI ZR 47/01 S. 11.
In der Praxis wird es in den Fällen der Auszahlung an den
Treuhänder vielfach darauf ankommen, ob der Darlehensvertrag
eine wirksame Auszahlungsanweisung enthält.
Hier verlangt der 11. Zivilsenat recht strenge Voraussetzungen.
Er spricht davon, dass der Empfänger „namhaft“
gemacht werden muss. Ein bloßer Hinweis, dass an „den
Treuhänder“ ausgezahlt werden soll, dürfte daher
nicht ausreichen. Auch wenn der Darlehensempfänger „als
verlängerter Arm des Darlehensgebers“ zu betrachten
ist, hat der Anleger das Darlehen nicht empfangen.
- Im Rahmen des „verbundenen Geschäftes“ konnte
der Anleger der Bank gegenüber bislang auch Schadensersatzansprüche
geltend machen, die ihm z.B. gegen die Gründungsgesellschafter
und Fondsinitiatoren wegen Täuschung bei Vertragsschluss
zustanden. Umstritten war bislang, ob auch Ansprüche gegen
den Vermittler der Bank entgegen gehalten werden können.
Der 11. Senat äußert in seiner Presseerklärung
vom 25.04.2006 dahingehend, dass der Anleger der Bank keine
Ansprüche entgegensetzen könne, die ihm gegen „Gründungsgesellschafter,
Fondsinitiatoren, maßgebliche Betreiber, Manager und Prospektherausgeber“
zustehen. Allerdings wird klargestellt, dass der Anleger die
Schadensersatzansprüche gegen den Vermittler ebenso wie
seinen Anspruch auf Auseinandersetzungsguthaben aus dem Fonds
der Bank gegenüber geltend machen kann. Hier bleibt abzuwarten,
wie der 11. Senat diese Differenzierung begründet und ob
diese uneingeschränkt oder nur in bestimmten Konstellationen
gelten soll.
Jedenfalls zog der Vorsitzende Richter Nobbe bei der Urteilsverkündung
am 25.04.2006 das Fazit, dass sich die Rechtslage für Anleger,
die bei Vertragsschluss getäuscht wurden, verbessert habe.
- Für Anleger, die Ansprüche aus einem Haustürwiderruf
herleiten, hat sich nach Aussage des 11. Senats nichts geändert.
Im Urteil XI ZR 193/04 stellt der BGH sogar zugunsten der Anleger
klar, dass die Haustürsituation bei Abschluss des Darlehensvertrages
nicht automatisch entfällt, wenn das finanzierte Geschäft
notariell beurkundet wurde. Hier hatten bisher einige Gerichte
eine Rückabwicklung durch Haustürwiderruf verneint.
Für die Rechtsfolgen wird es auch in Zukunft vorrangig
darauf ankommen, ob Darlehensvertrag und Fondsbeteiligung ein
„verbundenes Geschäft“ bilden.
Soweit man ein „verbundenes Geschäft“ verneint,
ist aber auch in Zukunft nicht alles verloren. Hintergrund ist,
dass der Anleger im Rahmen einer Rückabwicklung das zurück
geben muss, was er „empfangen“ hat. Soweit das Darlehen
jedoch nicht an den Anleger selbst, sondern an einen Treuhänder
ausgezahlt wurde, kommt es darauf an, ob der Anleger hierfür
auch eine wirksame Auszahlungsanweisung erteilt hat. Fehlt eine
solche Anweisung, hat der Anleger bei Auszahlung an einen Treuhänder
das Darlehen nicht empfangen und braucht auch nichts zurück
zu zahlen. Dies hat der 11. Zivilsenat bereits mit Urteil vom
21.03.2006 (XI ZR 204/03) bestätigt. Welche Folgen sich
anschließend für das Anlagegeschäft ergeben,
hängt vom Einzelfall ab. Für die Banken wird eine
solche Abwicklung ohne „Verbund“ überall dort
nachteilig sein, wo die Beteiligten, an die sie ihr Geld gezahlt
hat, wirtschaftlich nicht mehr zu greifen sind. Mit diesem Hintergrund
könnten in Zukunft sogar die Banken ein Interesse daran
haben, ein „verbundenes Geschäft“ nachzuweisen.
Als Fazit lässt sich feststellen: Entgegen
vieler Befürchtungen und auch entgegen diverser aktueller
Pressemitteilungen hat sich die Rechtslage für die Anleger
aufgrund des Zuständigkeitswechsels an den 11. Zivilsenat
nicht pauschal verschlechtert. Vielmehr bleibt es in sehr vielen
Fällen bei den Ansprüchen des Anlegers gegen die Bank.
Zu beachten ist insbesondere, dass der 11. Senat im Verfahren
XI ZR 193/04 die zu Lasten des Anlegers ergangene Entscheidung
des OLG Stuttgart (6 U 30/04) nicht aufrecht erhalten, sondern
die Sache zurück verwiesen hat.
Wie bisher müssen die Ansprüche des Anlegers natürlich
für den konkreten Einzelfall geprüft werden. |
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OLG Bremen - 02.03.2006
Schrottimmobilien - Bank muß Immobilie übernehmen Das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen hat mit Urteil vom
2.3.2006 die Entscheidungen des EuGH vom 25.10.2005 zu den sogenannten
„Schrottimmobilien“-Fällen umgesetzt.
Die überaus verbraucherfreundliche Entscheidung des OLG
Bremen lässt sich jedoch nicht auf alle Fälle von „Schrottimmobilien“-Erwerb
verallgemeinern. Entscheidend sind vielmehr stets Details des
Einzelfalles.
- Der Entscheidung des OLG Bremen lag folgender Sachverhalt
zugrunde:
- Am 07.09.1992 gab es einen Termin beim Anleger zu Hause,
bei dem er davon überzeugt wurde, ein Appartement zu
kaufen und dies mit einem Darlehen zu finanzieren.
- Am 08.09.1992 wurde bei einem Notartermin mit dem Anleger
ein Treuhänder- und Geschäftsbesorgungsvertrag
notariell beurkundet.
- Am 29.09.1992 schloss der Treuhänder namens des
Anlegers einen Wohnungskaufvertrag mit der Grundstückseigentümerin.
Bei einem Kaufpreis von DM 160.784,39 sollten dem Anleger
Gesamtkosten von DM 237.327,35 entstehen. Die Finanzierung
sollte durch zwei Banken erfolgen.
- Am 06.10.1992 schloss der Anleger mit einer Volksbank
einen Darlehensvertrag über DM 143.697,10.
Der Darlehensvertrag enthielt eine Widerrufsbelehrung mit
der Klausel, dass der Widerruf als nicht erfolgt gilt, wenn
das Darlehen nicht binnen zwei Wochen zurück gezahlt
wird.
- 1993 wurde das Gebäude, in dem das Apartement lag,
fertig gestellt.
- 1994 wurde die Pächterin insolvent.
- 1995 wurde die Bauträgerfirma insolvent.
- In der Folgezeit geriet der Anleger in Zahlungsverzug
auf sein Darlehen.
- Am 08.08.1997 mahnte die Volksbank den Anleger.
- Am 30.01.1998 kündigte die Volksbank dem Anleger
das Darlehen.
- Am 25.09.2001 widerrief der Anleger den Darlehensvertrag.
- Mit der Klage verlangt die Volksbank vom Anleger die
Rückzahlung des Darlehensbetrages nebst Zinsen.
- Das OLG Bremen kommt zu dem Ergebnis, dass die Bank nicht
die Rückzahlung des Darlehensbetrages nebst Zinsen verlangen
kann. Vielmehr müsse die Bank sich – in der Rechtsfolge
ähnlich einem verbundenen Geschäft – auf die
„Schrottimmobilie“ verweisen lassen. Der Anleger
soll so gestellt werden, als habe er weder den Darlehensvertrag
noch den Kaufvertrag abgeschlossen.
- Die Entscheidungsgründe des 41 Seiten langen Urteils
lassen sich wie folgt zusammenfassen:
- Zunächst hat das OLG Bremen das Vorliegen einer
Haustürsituation bejaht. Diese sei der Bank auch nach
§ 123 Abs. 1 BGB zuzurechnen.
- Der Annahme einer Haustürsituation stehe insbesondere
nicht entgegen, dass es nach dem Termin beim Erwerber zu
Hause und vor der Unterzeichnung des Darlehensvertrages
einen Notartermin gegeben hat. Entscheidend sei, dass der
einzige Notartermin, bei dem der Erwerber anwesend war,
nur einen Tag nach dem häuslichen Beratungstermin stattgefunden
hat. Der Erwerber habe damit „noch unter dem unmittelbaren
Eindruck dieses Gesprächs“ gestanden. Die Überrumpelung
habe damit fortgewirkt. Zudem sei zu berücksichtigen,
dass bei diesem Notartermin nur eine Beurkundung des Treuhänder-
und Geschäftsbesorgungsvertrages stattgefunden habe.
Der Erwerber sei deshalb auch nicht zu den Risiken des Anlagegeschäfts
belehrt worden.
- Als Rechtsfolge könne es keine Rückabwicklung
über das „verbundene Geschäft“ geben.
Es bestehe jedoch ein Schadensersatzanspruch.
Diese Vorgabe des EuGH könne über die Grundsätze
des Verschuldens bei Vertragsschluss im deutschen Recht
umgesetzt werden.
- Zunächst bestehe zwischen dem Erwerber und der Bank
eine vorvertragliche Sonderbeziehung, aus der die Bank zu
einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung verpflichtet
ist.
Die Widerrufsbelehrung habe unter anderem die Funktion,
dem Verbraucher die Möglichkeit zu eröffnen, sich
vom Vertrag zu lösen. Daher sei die Belehrung als echte
Verpflichtung der Bank einzustufen, deren Verletzung Schadensersatzansprüche
nach sich ziehen kann.
- Die fehlerhafte Widerrufsbelehrung stelle ebenso wie
eine fehlende Widerrufsbelehrung eine Pflichtverletzung
dar.
- Auf ein Verschulden der Bank komme es im Ergebnis nicht
an. „276 Abs. 1 BGB a.F. verlange ein Verschulden
nur, „sofern nicht ein anderes bestimmt ist“.
Legt man jedoch die Gesetze so aus, wie dies der EuGH in
seinen Entscheidungen vom 25.10.2005 getan hat, sei hier
etwas „anderes bestimmt“.
- Ein Schaden des Anlegers liege in den Risiken des Immobilienkaufs
(z.B. überhöhter Kaufpreis, Mietrisiko,...).
- Dieser Schaden werde hier auch durch die fehlerhafte
Widerrufsbelehrung der Bank kausal verursacht.
- Zunächst führt das OLG Bremen aus, dass es im
Grundsatz darauf ankomme, dass zuerst der Darlehensvertrag
zustande gekommen ist und erst anschließend der Kaufvertrag.
Nur in diesem Falle sei es dem Anleger möglich, bei
Wideruf des Darlehensvertrages die Risiken aus dem Kaufvertrag
gar nicht einzugehen. Sollte dagegen bei Unterzeichnung
des Darlehensvertrages der Kaufvertrag schon zustande gekommen
sein, könnte der Anleger sich nur vertragswidrig vom
Kaufvertrag lösen und daher nicht sämtliche Risiken
der Bank aufbürden.
Im streitgegenständlichen Fall war aber gerade zuerst
der Kaufvertrag zustande gekommen und dann erst der Kaufvertrag.
Nach Auffassung des OLG Bremen kommt es auf die Reihenfolge
der Verträge jedoch nicht an, wenn der Kaufvertrag
durch einen Treuhänder geschlossen wurde und dessen
Vollmacht – wie hier – wegen Verstoßes
gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksam ist. Dann hätte
der Erwerber sich bei Widerruf des Darlehensvertrages auch
problemlos vom Kaufvertrag lösen können.
Im vorliegenden Fall hätte die Grundstückseigentümerin
und Verkäuferin des Appartements sich laut OLG Bremen
auch nicht darauf berufen können, dass sie gutgläubig
von einer Wirksamkeit der Vollmacht ausgegangen sei. Sie
sei vielmehr aufgrund ihrer Beteiligung am Steuersparmodell
mitverantwortlich für die Unwirksamkeit der Vollmacht.
Nach Ansicht des OLG Bremen ist dann davon auszugehen, dass
der Anleger bei ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung
den Darlehensvertrag auch tatsächlich widerrufen hätte.
Ein konkreter Nachweis sei hierfür nicht erforderlich.
Vielmehr sei zu berücksichtigen, dass eine ordnungsgemäße
Belehrung den Anleger aus der Überrumpelungssituation
befreit hätte. Er hätte dann die Zweckmäßigkeit
der Anlage überdacht. Im zu entscheidenden Fall sei
die Anlageentscheidung jedoch wirtschaftlich „unvernünftig
und untunlich“ gewesen. Daher spreche eine Vermutung
dafür, dass der Anleger tatsächlich widerrufen
hätte.
Diese Vermutung könne eventuell erschüttert werden,
falls der Anleger von der zweiten finanzierenden Bank eine
richtige Widerrufsbelehrung bekommen haben sollte und trotzdem
nicht widerrufen hat. Dies war jedoch vor dem OLG Bremen
nicht dargelegt.
- Als Rechtsfolge müsse die Bank den Anleger von den
Risiken des finanzierten Geschäfts befreien. Sie habe
den Anleger im Wege der Naturalrestitution so zu stellen,
als habe er weder den Darlehensvertrag noch den Darlehensvertrag
abgeschlossen.
Die Bank habe daher keinen Anspruch auf die Rückzahlung
der Darlehensvaluta nebst Zinsen, sondern müsse sich
auf „das wirtschaftliche Substrat“, also die
„Schrottimmobilie“, verweisen lassen.
- Das OLG Bremen stellt klar, dass es insoweit nicht die
Grundsätze des verbundenen Geschäfts auf Immobilien
anwendet, sondern nur im Wege des Schadensersatzes zu der
gleichen Rechtsfolge kommt.
- Im streitgegenständlichen Fall greife auch keine
Verjährung zu Lasten des Erwerbers.
Im Ergebnis führt das OLG Bremen die Vorgaben des EuGH äußerst
verbraucherfreundlich fort. Jedoch hängen die Ansprüche
der Anleger immer noch von verschiedenen Zufälligkeiten beim
Vertragsschluss ab, die jeweils konkret überprüft werden
müssen. Zudem bleibt abzuwarten, ob das Urteil des OLG Bremen
in der zugelassenen Revision Bestand haben wird.
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